Satzung

Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Raigering, Stadt Amberg e.V.“

Eintragung im Vereinsregister: Registergericht Amberg, Registernummer VR495

 

In der Mitgliederversammlung vom 7. März 2015 beschlossenen Fassung.

 

§1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Raigering (nachfolgend Verein genannt) ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Raigering, Stadt Amberg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Amberg, Stadtteil Raigering und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Allgemeines (Zweck)

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Raigering insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.

 

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:

 

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

 

  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

 

  1. Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst in Folge Dienstbeschädigung, aus sonstigen gesundheitlichen Gründen, oder wegen Erreichung der Altersgrenze ausgeschiedenen Feuerwehrmitglieder.
  2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Raigering haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
  5. Tritt ein Angehöriger einer Feuerwehr bei Wechsel des Wohnortes in die Freiwillige Feuerwehr Raigering, Stadt Amberg e.V. über, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn eine Bestätigung seiner vorherigen Feuerwehr über die bereits geleistete aktive Dienstzeit vorliegt.
  6. Fremde Vereinszugehörigkeit wird beim Eintritt in den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Raigering, Stadt Amberg e.V. nicht angerechnet.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss.

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  2. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

 

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Schriftführer,

d. dem Kassenwart,

e. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1a bis d gewählt wird.

f. zwei Beisitzer und zwei Vertrauensleute

  1. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b. Einberufung der Mitgliederversammlung,

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss vonVereinsmitgliedern

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln
  2. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn diese durch Beschluss des Vorstands genehmigt werden.

§ 10 - Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  3. Jedem Vorstandsmitglied obliegt eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen, wobei sich die Vertraulichkeit auch aus der Natur der Sache ergeben kann.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Auszahlungsanordnungen an den Kassenwart können in mündlicher Form erteilt werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahregewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftelder Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftform einberufen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift.Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag derMitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vomVorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  1. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§ 14 - Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

a. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,

b. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

c. der Titel Ehrenvorstand verliehen werden

d. der Titel Ehrenkommandant verliehen werden

 

§ 15 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
  2. Zur Beschlussfassung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am  7. März 2015 in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom  7. März 2015 mit einem Abstimmungsergebnis beschlossen. Die Satzung wird dem Bürgermeister der Stadt Amberg, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.


Eingetragen ins Vereinsregister Nr. VR 495 des Amtsgerichtes Amberg